Kaufmannsbegriff
Der Begriff des Kaufmanns ist in den ersten sechs Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) zu finden. Von tragender Bedeutung ist der Kaufmannsbegriff, weil er als Voraussetzung für die Anwendung der HGB-Normen gilt.
Der § 1 Abs. 1 HGB bestimmt den Ist-Kaufmann. Danach ist derjenige als Kaufmann anzusehen, der ein Gewerbe betreibt, das ein Handelsgewerbe ist. Tätigkeiten, die den künstlerischen oder freiberuflichen Bereichen zuzuordnen sind, gehören nicht zu einem Handelsgewerbe.
In § 1 Abs. 2 HGB ist die Definition von einem Handelsgewerbe zu finden. Handelsgewerbe ist danach jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Den Kann-Kaufmann regelt der § 2 HGB. Eine Kaufmannseigenschaft kann durch die freiwillige Eintragung in das Handelsregister erreicht werden. Diese Norm findet nur dann Anwendung, wenn keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister besteht. Dies ist bei Kleingewerbetreibenden der Fall.
Die Kaufmannsdefinition für Land- und Forstwirte ist § 3 HGB zu entnehmen.
Der § 5 HGB normiert den sogenannten Fiktivkaufmann und § 6 HGB enthält den Kaufmann kraft Rechtsform (auch: Formkaufmann). Ein Fiktivkaufmann ist gegeben, wenn eine Firma im Handelsregister eingetragen ist. Dann kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Der Hintergrund dafür liegt in der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz.
Zu den Formkaufleuten zählen zum Beispiel die Aktiengesellschaft (§ 3 AktG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 GmbHG) oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 AktG). Ein Formkaufmann wird allein aufgrund seiner Rechtsform kraft Gesetzes zu einem Kaufmann und nicht erst durch die Eintragung im Handelsregister.
Liegt die Kaufmannseigenschaft vor, dann gilt das HGB in vollem Umfang für den Kaufmann. Dies bedeutet unter anderem, dass der Kaufmann eine Buchführungspflicht (§ 238 HGB) hat, Prokura (§§ 48 ff. HGB) erteilen kann oder einen Firmennamen nach § 17 HGB tragen muss.
Ein Scheinkaufmann tritt wie ein richtiger Kaufmann auf, allerdings ist er nicht wirklich im Handelsregister eingetragen. Auf ihn finden dennoch die HGB-Regelungen Anwendung, denn er hat den Rechtsschein erweckt, dass er ein Kaufmann nach HGB sei. Im Gegensatz zu einem Fiktiv-Kaufmann nach § 5 HGB ist ein Scheinkaufmann gerade nicht im Handelsregister eingetragen.