Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse
Eine weitere wesentliche Unterscheidung im Zivilrecht ist die nach dem Entstehungsgrund eines Schuldverhältnisses. Man unterscheidet dabei zwischen den gesetzlichen und den vertraglichen Schuldverhältnissen.
Ein vertragliches Schuldverhältnis entsteht gemäß § 311 Abs. 1 BGB durch Rechtsgeschäft. Ein Schuldverhältnis ist demzufolge ein Rechtsgeschäft. Ein Rechtsgeschäft regelt immer die Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Personen.
Ein Vertrag ist ein Rechtsverhältnis, welches gemäß der §§ 145 ff. BGB entsteht, wenn mindestens zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen (WE) abgegeben werden. Beispiele für Verträge sind zum Beispiel der Kaufvertrag nach § 433 BGB, der Werkvertrag nach § 631 BGB oder der Darlehensvertrag nach § 488 BGB.
Hingegen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis kraft Gesetzes, demnach reicht die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes zur Begründung aus. Ein bekanntes Beispiel für ein gesetzliches Schuldverhältnis ist der § 823 BGB. Die §§ 823 ff. BGB werden auch als Deliktsrecht bezeichnet. Zudem unterfallen auch die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) den gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Ein grundlegendes Unterscheidungskriterium zwischen dem gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnis ist demnach die Privatautonomie.
Unter Privatautonomie versteht man die Freiheit des Einzelnen, Rechtsgeschäfte (=Schuldverhältnisse) nach freiem Willen einzugehen und zu gestalten.